Satzung - djo-Deutsche Jugend in Europa LV M-V

djo-Deutsche Jugend in Europa Landesverband M-V e.V.
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Satzung

§ 1 [Name, Sitz und Grundlagen]

  1. Der Jugendverband führt den Namen "djo-Deutsche Jugend in Europa Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V." und ist Mitglied der djo-Deutsche Jugend in Europa Bundesverband e.V.. Der Landesverband hat seinen Sitz in Ribnitz-Damgarten und ist unter der Nummer VR 3638 in das Vereinsregister eingtragen.
  2. Der djo-Deutsche Jugend in Europa Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist ein demokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Jugendverband. Er achtet und wahrt die Glaubensgrundsätze jedes einzelnen.
  3. Er bekennt sich
  • zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • zur Charta der vereinten Nationen und
  • zur europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie
  • zur Charta der deutschen Heimatvertriebenen.

§ 2 [Aufgaben und Ziele]

  1. Der Jugendverband hat die Aufgabe:
  • Eine Jugendarbeit zu leisten, die den Bildungsinteressen und -bedürfnissen junger Menschen entspricht, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung ermöglicht und zur Verwirklichung der sozialen und kulturellen Chancengleichheit beiträgt,
  • das Verantwortungsbewusstsein gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu wecken und zu festigen,
  • auch weit entfernte Anschauungen unter dem Anspruch "Denken und Tun für Deutschland und Europa" zu verbinden.
  • Tradition, Brauchtum und Gegenwarten den jungen Menschen näherzubringen, um dadurch das Heimatgefühl zu festigen

   2. Besondere Ziele und Aufgaben des Jugendverbandes sind:
  • den Menschenrechten überall in der Welt zum Durchbruch zu verhelfen, um eine Partnerschaft zwischen den Völkern herbeizuführen,
  • sich für die Anerkennung des Selbstbestimmungsrechtes und dessen praktischer Verwirklichung beim Aufbau einer politischen Gemeinschaft in Europa sowie beim Aufbau bestehender und künftiger Staaten aller Welt einzusetzen,
  • Einem weltweiten Verbot von Vertreibungen und zwangsweisen Einzel- und Massenumsiedlungen sowie Deportationen Gültigkeit zu verschaffen,
  • Der Jugendbund mit seinen Mitgliedsgruppen und Mitgliedern widmet sich der Volkstumspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern, wobei der Schwerpunkt der Arbeit auf diesem Gebiet auf die Erhaltung der mecklenburg/vorpommerschen Trachten, die Pflege der norddeutschen Volkstänze, Volksmusik, Sprache, Brauchtum und Sittenelemente zu legen ist.
  • Die Pflege und Weiterentwicklung des Kulturgutes des gesamten deutschen Sprach- und Siedlungsraumes sowie die Auseinandersetzung mit der deutschen Geschichte als einen wichtigen Weg, die eigene Identität neu zu finden und zu fördern.

   3. Die Verwirklichung dieser Aufgaben und Ziele setzt eine Jugendarbeit voraus, die den Menschen in seiner Würde und Freiheit in den Mittelpunkt stellt.
  • Bildungsarbeit mit jungen Menschen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern
  • Internationale Jugendarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene
  • Integrationsarbeit
  • Kinder- und Jugendfreizeitmaßnahmen
  • Humanitäre Hilfe

   Zu diesem Zweck betreibt der djo-Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. eine Seminarstätte in Ribnitz-Damgarten.

§ 3 [Mitgliedschaft]

  1. Mitglied kann werden, wer die Satzung anerkennt.
 2. Die Mitglieder des Landesverbandes sind:
      1. ordentliche Mitglieder
      2. fördernde Mitglieder
      3. Ehrenmitglieder
 
      2.1. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, Vereine und Gemeinschaften
      2.2. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und Körperschaften werden, die den Landesverband und seine Gliederungen unterstützen.
      2.3. Ehrenmitglieder werden vom Landesjugendtag auf Vorschlag des Landesvorstand ernannt.
  3. Ordentliche und fördernde Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht.
  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der
      Entscheidung des Vorstands
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende schriftlich erklärt    
      werden. Sämtliche Forderungen des Vereins werden mit dem Austritt fällig. Über den Ausschluss entscheidet der Landesverband.
  6. Durch den Vorstand kann ausgeschlossen werden, wer
      1. gegen die Satzung verstößt
      2. die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entsprechend den Abs. 1 und 2 nicht mehr erfüllt
      3. durch sein Verhalten das Ansehen des Jugendbundes Deutscher Regenbogen oder den Jugendbund Deutscher Regenbogen selbst schädigt oer bei
          der Erfüllung seiner Aufgaben behindert.
  7. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. Dieser
      entscheidet nach Anhörung des Betroffenen endgültig.
  8. Eine Ehrenmitgliedschaft kann nur auf Antrag durch den Landesjugendtag beschlossen werden.

§ 4 [Organe]

  Die Organe des Jugendverbandes sind:
  1. der Landesjugendtag
  2. der Landesvorstand

§ 5 [Gliederungen]

  1. Der Landesverband besteht aus folgenden Arten von Gliederungen:
      1. Gruppen
      2. Arbeitskreisen
      3. Landesgruppen

  1.1. Die Gruppe ist ein Zusammenschluss ordentlicher Mitglieder.
  1.2. Der Arbeitskreis ist ein Zusammenschluss von Mitgliedern, die unter bestimmten thematischen Aspekten im Landesverband wirken.
  1.3. Die Landesgruppe ist ein Zusammenschluss von einzelnen Personen, die gleichgelagerte Interessen haben.

§ 6 [Der Landesjugendtag]

  1. Der Landesjugendtag setzt sich zusammen aus
      1. dem Landesvorstand
      2. je 1 Vertreter aus den in § 5(1) genannten Gliederungen.

  2. Jeder Delegierte kann nur eine Stimme wahrnehmen, er muss von seiner Gliederung benannt worden sein.
  3. Der Landesjugendtag tritt jährlich einmal zusammen, er muss mindestens in jedem dritten Jahr zusammentreten.
  4. Der Landesjugendtag ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich verlangen.
  5. Der Landesjugendtag wählt sich für jede Tagung einen Tagungsleiter.
  6. Die Aufgaben des Landesjugendtages sind im Besonderen:
        1. Wahl des Tagungsleiters
        2. Wahl des Landesvorstandes
        3. Wahl der Kassenprüfers
        4. Entgegennahme der Berichte
        5. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
        6. Beschlussfassung über des Haushaltsplan
        7. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
        8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
        9. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
      10. Beschlussfassung über die Auflösung des Landesverbandes
      11. Bestätigung des Geschäftsordnung
      12. Bestätigung der Finanzordnung

  7. Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

§ 7 [Landesvorstand]

  1. Der Landesvorstand besteht aus:
      1. dem Landesvorsitzenden
      2. ein bis drei stellvertretenden Landesvorsitzenden
      3. dem Landesschatzmeister
    
      Er bildet in seiner Gesamtheit den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführenden Vorstand), je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
      vertretungsberechtigt.

  2. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte.
  3. Der Vorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Halbjahr zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten
      Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Der Landesvorstand beruft den Landesjugendtag mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagungsordnung schriftlich ein.
  5. Der Landesvorsitzende leitet bis zur Wahl des Tagungsleiters den Landesjugendtag.
  6. Er kann Referenten und Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben einsetzen und abberufen.

§ 8 [Der Landesgeschäftsführer]  

  1. Die Rechte und Pflichten des Landesgeschäftsführers sind in einer Geschäftsordnung durch den Landesvorstand festzulegen.
  2. Er ist dem Landesvorstand verantwortlich.
  3. Der Landesgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Landesjugendtages und des Landesvorstandes mit beratender Stimme teil.
  
§ 9 [Die Kassenprüfer]

  1. Der Landesjugendtag wählt die zwei Kassenprüfer.
  2. Die Kassenprüfer haben das Finanz- und Kassengebahren des Landesverbandes jährlich zu prüfen und dem Landesjugendtag darüber Bericht zu   
      erstatten.

§ 10 [Gemeinsame Vorschriften für die Landesorgane und Gliedrungen]

  1. Der Landesjugendtag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.
  2. Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von 2/3 der wahrgenommenen Stimmen. Die
      Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist mit einer Mehrheit von 3/4 der satzungsmäßig stimmberechtigten Mitglieder zu treffen.
  3. Über die Beschlüsse und Wahlen der Organe und Gliederungen des Landesverbandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem jeweiligen Vorsitzenden
      zu unterzeichnen und dem Landesverband zu übersenden ist.

§ 11 [Amtszeit]

  1. Der Landesvorstand, die Kassenprüfer und das Schiedsgericht werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die bleiben bis zu einer
      ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
  2. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes im Geschäftsjahr ist diese Funktion durch Kooptierung bis zur nächsten Wahl durch den Landesjugendtag neu
      zu besetzen.
  3. Eine vorzeitige Abwahl des Landesvorstandes ist möglich.

§ 12 [Geschäftsjahr]

  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 [Gemeinnützigkeit]

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele verwandt werden. Der Verband darf seine Mittel weder für die
      unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
      Mitteln des Verbandes.  
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Aufgaben und Zielen des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hoher Vergütung
      begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Verbandes oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Aufgaben und Ziele fällt das Vermögen des Verbandes an den "djo-Deutsche
      Jugend in Europa Bundesverband e.V.", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 [Redaktionelle Änderungen]

  Redaktionelle Änderungen der Satzung können auf Verlangen des Registergerichtes oder anderer Behörden vom Landesvorstand ohne Beschluss des
  Landesjugendtages vorgenommen werden.

Beschlossen auf dem 9. Landesjugendtag am 30. Oktober 2021 in Ribnitz-Damgarten.
djo-Deutsche Jugend in Europa LV M-V e.V.
Am Wasserwerk 1
18311 Ribnitz-Damgarten
03821 - 4502
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